Luftbild von Markt Schwaben mit Blick nach Südosten

Dienstleistung

Artenschutzrecht; Informationen zum Vollzug

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriffen auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur.

Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung. 

Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

  • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
  • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)

abweichen wollen.

Grundsätzlich lassen die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zu.

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Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an den unten genannten Ansprechpartner richten. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich.
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Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
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Sonstiges
Weiterführende Links
  • Merkblätter Artenschutz
    Im Rahmen der Artenhilfsprogramme des Landesamtes für Umwelt werden Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Pflanzen konzipiert und gestartet.
  • Merkblätter Artenschutz Zoologie
    Im Rahmen der Artenhilfsprogramme des Landesamtes für Umwelt werden Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Tierarten konzipiert und durchgeführt.
  • Artenschutz
    Das Bundesamt für Naturschutz bearbeitet eine Vielzahl von Aufgabenfeldern aus dem Bereich des Artenschutzes.
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Hinweise

Für Biber und Hornissen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Sie stellen darüber hinaus z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen.

Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.


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Rechtsgrundlage
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