Luftbild von Markt Schwaben mit Blick nach Südosten

Dienstleistung

Reisedokumente für Kinder; Beantragung

  

Hinweis: 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wurde der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Kinderreisepässe werden nicht mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.

Deutsche Staatsangehörige können - unabhängig vom Alter - weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise beantragen. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in 190 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.

Antworten zu den wichtigsten Fragen finden sich in der FAQ-Rubrik des Internetauftritts des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI):

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-faq.html;jsessionid=A489678D680A51F3181F3EF0DF1F72BA.1_cid504#doc16125526bodyText2

 

Alternativen für den Kinderreisepass:

  • elektronischer Reisepass (mit Chip - bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst)
  • Personalausweis

Zuständigkeit

Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.

Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde (bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. durch alleine sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger).
  • Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Pass-/Personalausweisbehörde erscheinen.
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Verfahrensablauf

Sie müssen den Personalausweis für Ihr Kind bei der für den Wohnsitz zuständigen Pass-/Personalausweisbehörde beantragen.

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Online-Verfahren

Mit diesem Online-Service können Sie Daten zur Antragsvorbereitung an die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde elektronisch übermitteln:

Reisedokumente für Kinder beantragen (Online-Verfahren)

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Sonstiges
Weiterführende Links
Verwandte Themen
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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