Kinderreisepass; Beantragung und Verlängerung
Den Kinderreisepass für ein Kind, das deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, können Sie bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes beantragen.
Er ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Verlängert werden kann nur ein Kinderreisepass, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist er mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
Im Übrigen können das Lichtbild sowie die Eintragungen zu Größe und Augenfarbe jederzeit aktualisiert werden. Für Aktualisierungen zum Lichtbild, zur Größe und Augenfarbe ist die Anwesenheit des Kindes - wie bei der Ausstellung eines Kinderreisepasses - erforderlich. Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen beim Grenzübertritt insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Kindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.
Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument.
Alternativen für den Kinderreisepass:
- elektronischer Reisepass (mit Chip - bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst)
- Personalausweis
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.
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Sachbearbeiter Bürgerservice
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Sachbearbeiterin Bürgerservice
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Standesbeamtin, Sachbearbeiterin Bürgerservice, Friedhofsverwaltung
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Leitung Standesamt, Bürgerservice, Friedhofsverwaltung
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Sachbearbeiterin Bürgerservice
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde (bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. durch alleine sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger).
- Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Passbehörde erscheinen.
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
(Kinderreisepässe werden nur noch mit Lichtbild ausgestellt. Dies gilt auch für Kleinkinder.) - bei Erstausstellung und bei Aktualisierung bzw. Verlängerung von Kinderreisepässen, die in anderen Gemeinden ausgestellt wurden: Geburtsurkunde des Kindes
- Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
Ausstellung sofort möglich
Kinderreisepass: 13,00 EUR
Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses: 6,00 EUR
Verdoppelung der Gebühren
- Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
- Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
Mit diesem Online-Service können Sie Daten zur Antragsvorbereitung an die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde elektronisch übermitteln:
- Kinderreisepass - Allgemeine Informationen
- Einreiseformalitäten der Reiseländer - Reiseinformationen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
- Der deutsche Reisepass
- Personalausweis- und Passportal
- Ersatzpapiere beantragen
- § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Passgesetz (PassG)
Passpflicht - § 4 Passgesetz (PassG)
Passmuster - § 5 Abs. 2 und 4 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer und Verlängerung - Übergangsregelung zu § 5 Abs. 2 und 4 Passgesetz (PassG)
Übergangsregelung in § 28 Abs. 3 zur Änderung von Gültigkeitsdauer und Verlängerung - § 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes - § 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit - Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung