Reisedokumente für Kinder; Beantragung
Hinweis:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wurde der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Kinderreisepässe werden nicht mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.
Deutsche Staatsangehörige können - unabhängig vom Alter - weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise beantragen. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in 190 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.
Antworten zu den wichtigsten Fragen finden sich in der FAQ-Rubrik des Internetauftritts des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI):
Alternativen für den Kinderreisepass:
- elektronischer Reisepass (mit Chip - bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst)
- Personalausweis
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.
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Sachbearbeiter Bürgerservice
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Sachbearbeiterin Bürgerservice
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Standesbeamtin, Sachbearbeiterin Bürgerservice, Friedhofsverwaltung
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Leitung Standesamt, Bürgerservice, Friedhofsverwaltung
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Sachbearbeiterin Bürgerservice
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde (bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. durch alleine sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger).
- Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Pass-/Personalausweisbehörde erscheinen.
Sie müssen den Personalausweis für Ihr Kind bei der für den Wohnsitz zuständigen Pass-/Personalausweisbehörde beantragen.
Mit diesem Online-Service können Sie Daten zur Antragsvorbereitung an die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde elektronisch übermitteln:
- Einreiseformalitäten der Reiseländer - Reiseinformationen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
- Der deutsche Reisepass
- Personalausweisportal
- Ersatzpapiere beantragen
- FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: Häufige Fragen und Antworten zu Pässen
- Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?
- Warum gibt es ab 1. Januar 2024 keine Kinderreisepässe mehr?
- Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?
- Wie und wo beantrage ich einen Reisepass?
- § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausweispflicht und Ausweise für Personen unter 16 Jahren - § 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Gültigkeitsdauer - §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit - § 8c Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung - Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
Gebühren - § 1 Passgesetz (PassG)
Passpflicht - § 5 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer - § 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes - § 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit