Sonn- und Feiertagsarbeit; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hat die Arbet zu ruhen.
In Art. 2 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Sonn- und Feiertagsgesetz FTG) wird dazu ausgeführt, dass öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind.
Die Gemeinde kann aber aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten des Feiertagsgesetzes Berfreiung erteilen.
Auskünfte hierzu erteilt das Ordnungsamt.
In Art. 2 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Sonn- und Feiertagsgesetz FTG) wird dazu ausgeführt, dass öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind.
Die Gemeinde kann aber aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten des Feiertagsgesetzes Berfreiung erteilen.
Auskünfte hierzu erteilt das Ordnungsamt.
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stellvertretende Abteilungsleitung Ordnungsamt
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- bzw. Feiertagen (Gewerbeaufsichtsamt)
- Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- bzw. Feiertagen (Bergamt)