Hinweise zu den Regelungen der Räum- und Streupflicht im Winter
Die Temperaturen werden immer kälter und der Winter steht vor der Tür und damit auch der Winterdienst. Der Winterdienst betrifft jeden Bürger und Verkehrsteilnehmer und jedes Jahr kommen viele Fragen bezüglich der Verpflichtung von Grundstückseigentümern und auch zu den Pflichten der Marktgemeinde. Mit diesem Beitrag möchten wir einige Unklarheiten bereits im Vorfeld beseitigen.
Der Winterdienst ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Die Gemeinde hat die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit zu räumen und zu streuen. Eine Verpflichtung besteht nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Es gibt im Gemeindegebiet ein paar Fußwege, die nicht geräumt und gestreut werden, diese sind entsprechend mit „Kein Winterdienst“ beschildert. Hier stehen andere gesicherte Wege in unmittelbarer Nähe zur Verfügung.
Der Bereich rund um den Bahnhof (Treppen und Gleise) ist von der Deutschen Bahn zu räumen und streuen.
Die Kreis- und Staatsstraßen liegen im Verantwortungsbereich des Landkreises. Das sind folgende Straßen: Herzog-Ludwig-Straße, Ebersberger Straße, Finsinger Straße, Bahnhofstraße (EBE 18), Erdinger Straße und Geltinger Straße.
Der Winterdienst in unserer Gemeinde ist so ausgelegt, dass bei normalen Winterdienstverhältnissen 4 Großfahrzeuge, 5 Kleintraktoren und 4 Fußtrupps in 11 Tourenbereiche eingeteilt sind. Vier Trupps teilen sich das Straßennetz, fünf Trupps die Gehwege und Plätze und die vier Fußtruppen übernehmen alle öffentlichen Treppen, Brücken, Übergänge und Liegenschaften. Grundsätzlich besteht auf Parkplätzen gegenüber dem Fahrverkehr keine Räum- und Streupflicht (ausgenommen Behindertenparkplätze). Durch diese Aufteilung wird das gesamte Einsatzgebiet innerhalb von 3 Stunden einmal abgedeckt. Bevor es zum Einsatz kommt ist täglich ein Mitarbeiter für die Witterungsüberwachung und Alarmierung ab 3.45 Uhr unterwegs.
Eine große Herausforderung stellt natürlich ein Dauerschneefall dar. Hier sieht der Gesetzgeber sogar vor, dass die Räum- und Streuarbeiten einzustellen sind, bis der Schneefall aufgehört hat. Trotzdem gibt unser Bauhof sein Bestes und arbeitet so lange wie möglich im Dauereinsatz um für Sie schneefreie Straßen und Gehwege zu sichern! Allerdings wird mit Fahr- und Gehverkehr der Schnee oftmals festgefahren bzw. getreten und es bilden sich Eisschichten. Denn auch im Dauereinsatz dauert es rund 3 Stunden bis das gesamte Gebiet einmal geräumt und gestreut ist.
Die Mitarbeiter des Bauhofes sind den ganzen Winter über bemüht, allen Bürgern geräumte und gestreute Straßen bzw. Gehwege zu bieten. Aus den vorher genannten Gründen ist es teilweise nicht immer so einfach diese Anforderung umzusetzen. Wir hoffen daher auf Ihr Verständnis, sollte es im Winter vorkommen, dass Ihre Straße (noch) nicht geräumt und gestreut ist.
Von der Räum- und Streupflicht sind Sie als Anwohner / Eigentümer jedoch auch betroffen. Ihre Pflichten regelt die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“.
Hierunter fallen:
- Räumen der Gehwege, die an das Grundstück angrenzen bzw. ein Meter der Fahrbahn wenn kein Gehweg vorhanden ist.
- Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu streuen, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzende Mittel oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
- Räumpflicht von Montag bis Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr.
- Je nach Witterung ist der Winterdienst mehrmals am Tag zu wiederholen.
- Der Schnee aus privaten und gewerblichen Flächen muss auf eigenem Grund gelagert werden. Die Lagerung des Schnees auf öffentlichem Grund stellt einen schweren Eingriff in den Straßenverkehr dar und ist strafbar.
- Bitte denken Sie auch daran Ihre Hecken und Bepflanzungen entlang von öffentlicher Verkehrsflächen entsprechend zurückzuschneiden.
Nun haben wir noch einige Bitten an alle Autobesitzer:
Bitte halten Sie nach Möglichkeit beim Abstellen der Fahrzeuge die Fahrspuren für die Räumfahrzeuge frei. Falls Sie trotzdem auf der Straße parken müssen, achten Sie bitte auf ausreichende Durchfahrbreiten (mind. 3,05 Meter). Beim versetzten Parken bitte auch genügend Abstand halten, ein Räumfahrzeug ist um ein gutes Stück breiter als ein normaler PKW und braucht daher mehr Platz. Ebenso benötigen unsere Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr und Erste Hilfe) die Durchfahrtsbreiten um schnell zum Einsatzort zu gelangen. Sollten Sie hinter einem Räumfahrzeug fahren, bitte auch hier mehr Abstand als zu einem normalen Fahrzeug halten. Es kommt immer wieder vor, dass die Räumfahrzeuge rangieren müssen und entsprechend Platz benötigen.
Besonderheit verkehrsberuhigter Bereich (VB) und schmale Straßen ohne Gehweg:
Bei einem VB gibt es keinen Gehweg, somit sind die Anlieger verpflichtet einen Meter der Fahrbahn zu räumen. Leider ist es oft so, dass der Anlieger diesen Meter räumt und anschließend fährt das Räumfahrzeug durch die Straße und schiebt diesen Meter wieder zu. Wie ist hier die Winterdienstverpflichtung der Anwohner?
Da es sich bei einem VB um eine gemeinsame Verkehrsfläche handelt, kann der Fußgänger die gleiche Fläche nutzen wie die Fahrzeuge. Es muss somit kein separater Gehweg geräumt werden. Obwohl der Bauhof auch die verkehrsberuhigten Bereiche räumt und streut, sind die Anlieger nicht von ihrer Räum- und Streupflicht befreit. Die Anlieger müssen immer wieder überprüfen, ob es glatt ist oder nicht geräumt ist, damit eine gesicherte Gehbahn gewährleistet ist. Vor allem bei Straßen mit Hanglage kann es dazu kommen, dass der Schnee schmilzt und über Nacht gefriert.
Sollten noch Fragen offen sein, stehen Ihnen der Bauhof und das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung gerne zur Verfügung. Wir bedanken uns bereits jetzt bei Ihnen für die Einhaltung der Winterdienstpflichten und eine gute Zusammenarbeit, damit wir alle gesund und sicher durch den Winter kommen!
Wir freuen uns auf ein schneereiches und malerisches Markt Schwaben im Winter 2023/2024!