Grundsteuer
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.Gewerbesteuer
Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommens- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bezirhungsweise Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.
In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sogenante Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sogenanten Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.
Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
Grundsteuer A | 400 von Hundert |
Grundsteuer B | 400 von Hundert |
Gewerbesteuer | 360 von Hundert |